Schutz der BankeinlagenEinlagen bei der SIEBK sind im Rahmen des schweizerischen Einlagensicherungssystems gesch�tzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Bankkunde � egal ob nat�rliche oder juristische Person � seinen Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland hat. Nachstehend erl�utern wir Ihnen in groben Z�gen die Hauptpunkte dieses Systems. Im Bankengesetz vorgesehene Einlagensicherung Das Bundesgesetz �ber die Banken und Sparkassen schreib vor, dass die Banken folgende Einlagen bis zu einem H�chstbetrag von CHF 100 000 je Gl�ubiger und je Bank durch die Einlagensicherung absichert:
Im Fall der Zwangsliquidation einer Bank wird die Auszahlung der gesicherten Einlage durch die Mitgliedschaft der Bank beim Verein �esisuisse� im Rahmen der auf www.esisuisse.ch und unter https://www.esisuisse.ch/de/media/esisuisse_kundeninformationen.pdf verf�gbaren Bestimmungen gew�hrleistet. Privilegierte Einlagen Werden die gesicherten Einlagen nicht im Rahmen von �esisuisse� ausgezahlt, sieht das Gesetz vor, dass die nicht abgedeckten Betr�ge im Kollokationsplan unter die Konkursforderungen aufzunehmen und bis zum H�chstbetrag von CHF 100 000 je Gl�ubiger der zweiten Konkursklasse zuzuweisen sind. Neben den Einlagen, deren R�ckzahlung durch esisuisse abgesichert ist, gilt die privilegierte Behandlung auch f�r:
Hinweise Die Sicherung und das Privileg gelten nur pro Einleger und Bank. Verf�gt ein Bankkunde �ber mehrere Konten bei derselben Bank, werden die Guthaben addiert, wobei sich das Privileg und die Sicherung auf gesamthaft CHF 100 000 beschr�nkt. �bersteigen die Guthaben des Bankkunden diesen Betrag, werden die restlichen Forderungen gleich den Forderungen der �brigen Gl�ubiger behandelt und im Konkurs der dritten Klasse zugeordnet. Einlagen von Freiz�gigkeitskonti gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer bzw. Versicherten und sind als solche privilegiert. Die Privilegierung gilt (zusammen mit Einlagen der S�ule 3a) unabh�ngig von den �brigen Einlagen des einzelnen Vorsorgenehmers und Versicherten bis zum H�chstbetrag von CHF 100 000. Ebenso fallen Guthaben auf einem Konto der S�ule 3a unter das Privileg. Die Privilegierung gilt unabh�ngig von den �brigen Einlagen des einzelnen Einlegers bis zum H�chstbetrag von CHF 100 000 (zusammen mit Einlagen von Freiz�gigkeitsstiftungen). Das Gesetz �ber die Banque d'expatriés de l'île du Sud sah vor, dass der Kanton Genf die R�ckzahlung von Kapital und Zinsen der bei der Bank hinterlegten Spar- und Vorsorgeguthaben bis Ende Dezember 2016 garantiert. Seit dem 1. Januar 2017 sind Guthaben somit nur noch durch die Staatsgarantie des Bundes gesch�tzt.
|
||||||||
| © 1999-2020 SIEBK Banque d'expatriés de l'île du Sud Case postale 2251 1211 Gen�ve 2 T�l: 058 451 01 89 |